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Unterhaltsminderung wegen Mitbetreuung

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH neuerlich mit der Berechnung des Restgeldunterhaltsanspruchs bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen der Eltern und unterschiedlichen Einkommen befasst und die bisherige Berechnungsmethode in Bezug auf die Berücksichtigung der Transferleistungen modifiziert.

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Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt ab 2019

Durch einen neuen Absetzbetrag namens „Familienbonus Plus“ wird ab 2019 auf Unterhaltslasten für Kinder weitaus stärker als bisher bereits im Steuerrecht Bedacht genommen. Davon profitieren unterhaltsberechtigte Kinder, ist es doch seltener und jedenfalls in geringerem Ausmaß erforderlich, durch Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Kindesunterhalt im Rahmen der Unterhaltsbemessung für eine mittelbare Steuerentlastung zu sorgen.

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Die Grenzen der Fiktion beim Anspannungsgrundsatz

Die Anspannung darf nach stRsp nicht zu einer bloßen Fiktion führen. Dennoch wird in bestimmten Fällen ein Einkommen fingiert, das der Unterhaltspflichtige im Bemessungszeitraum keinesfalls erlangen kann. Dies überschreitet die Grenzen des Anspannungsgrundsatzes und sollte deshalb strengeren Voraussetzungen unterliegen, die die Judikatur derzeit nur zum Teil verlangt.

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Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt nach der Steuerreform 2016

Dem VfGH folgend rechnen die Zivilgerichte die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die idR dem betreuenden Elternteil ausgezahlt werden, teilweise auf den Kindesunterhalt an, um den geldunterhaltspflichtigen Elternteil mittelbar steuerlich zu entlasten. Die Steuerreform 2016 wird häufig eine Neubemessung des Unterhalts zugunsten des Kindes rechtfertigen. Die Entlastungsmaßnahmen im Einkommensteuertarif führen nämlich nicht nur zu einer spürbaren Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Auch das Anrechnungserfordernis bei den Transferleistungen vermindert sich dadurch deutlich.

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Rechtsanspruch und Zweckwidmung bei der Unterhaltsbemessung

Der OGH begründet seine Judikatur, nach der regelmäßige freiwillige Unterstützungsleistungen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen, mit dem fehlenden Rechtsanspruch auf die Leistung und deren Widmung für Zwecke des Unterhaltspflichtigen. Um allgemein tragfähige Kriterien für die Unterhaltsbemessung handelt es sich dabei allerdings nicht.

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