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Voraussetzung der Berücksichtigung einer Schutzgesetzverletzung als Verschulden oder Mitverschulden ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der eingetretene Schaden muss in den Schutzzweck der übertretenen Norm fallen, dh die Norm muss die Vermeidung des konkreten Schadens zumindest mitbezweckt haben. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren. Gerade für Straßenverkehrsvorschriften besteht eine reichhaltige Rechtsprechung zur Abgrenzung des Schutzzwecks.

 

Judikaturübersicht (Auszug)
 
Norm Schutzzweck Entscheidung
Kraftfahrgesetz (KFG)
§ 57a  Amtshaftung wegen Fehlbegutachtung  Unfallschäden aufgrund der fehlenden Betriebs- und Verkehrssicherheit (einschließlich Sachschäden am begutachteten Fahrzeug) 1 Ob 255/06s = Zak 2007/206; 1 Ob 8/03p = ZRInfo 2003/195
Nicht: Reine Vermögensnachteile, zB Kosten der Rückabwicklung des Kfz-Verkaufs 1 Ob 255/06s = Zak 2007/206
Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 7 Abs 1 und 2       Rechtsfahrgebot       Schutz vor allen möglichen kausalen Gefahren, insb Schutz des Gegen- und Folgeverkehrs 2 Ob 2404/96k = ZVR 1997/131; 2 Ob 51/93 = ZVR 1995/56
Verhinderung jeder vom linken Fahrbahnteil ausgehenden Gefahr 2 Ob 2404/96k = ZVR 1997/131
Schutz von Fußgängern, die sich von links der Fahrbahnmitte nähern 8 Ob 113/81 = ZVR 1982/342
Vermeidung der Kollision mit einem Fußgänger wegen der aus der „mittigen" Fahrlinie resultierenden eingeschränkten Sicht auf den rechten Fahrbahnrand 2 Ob 225/02f = ZRInfo 2003/064
Schutz von vorerst durch den Gegenverkehr verdeckten Fahrzeugen, die zur Beurteilung der Überholmöglichkeit nach links ausscheren 8 Ob 74/86 = ZVR 1988/41
Nicht: Schutz der von rechts in den bevorrangten Fließverkehr eindringenden Verkehrsteilnehmer 2 Ob 78/05t; 2 Ob 132/03f; 2 Ob 2404/96k = ZVR 1997/131
Nicht: Vermeidung eines Unfalls aufgrund von Fahrbahnmängeln auf der linken Fahrbahnhälfte 2 Ob 160/88 = ZVR 1989/168
§ 9 Abs 1     Verbot des Überfahrens von Sperrlinien     Schutz der Verkehrsteilnehmer auf der anderen Seite der Sperrlinie (insb Gegen-, aber auch Querverkehr) 2 Ob 172/04i = ZVR 2005/98; 2 Ob 232/03m; 2 Ob 284/02g
Schutz eines Fußgängers auf der anderen Seite der Sperrlinie beim Überqueren der Straße 2 Ob 206/15f = Zak 2016/147
Schutz von Voranfahrenden, die an einer Unterbrechung der Sperrlinie links abbiegen 2 Ob 88/20k = Zak 2021/322; 2 Ob 17/14k = Zak 2014/251
Schutz des Überholten, der nicht mit einem nur durch Überfahren der Sperrlinie möglichen Überholvorgang rechnet 2 Ob 237/18v = Zak 2019/366
Nicht: Schutz des links abbiegenden (benachrangten) Gegenverkehrs durch die Sperrlinie zwischen den beiden Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn 2 Ob 60/97f
§ 16 Abs 1 lit b  Überholverbot wegen zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz  Nicht: Schutz des benachrangten Querverkehrs 2 Ob 64/09i = Zak 2009/603; 2 Ob 17/03v = ZRInfo 2003/245
Nicht: Schutz des Überholten, der vorschriftswidrig nach links abbiegt 2 Ob 40/12i = Zak 2012/353
§ 16 Abs 2 lit c     Überholverbot von mehrspurigen Fahrzeugen auf ungeregelten Kreuzungen     Schutz des bevorrangten Querverkehrs (Wahrung des Rechtsvorrangs) 2 Ob 146/06v; 2 Ob 36/00h = ZVR 2002/3
Nicht: Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen 2 Ob 146/06v; 2 Ob 14/91 = ZVR 1991/128
Nicht: Schutz des von links kommenden Querverkehrs 2 Ob 14/91 = ZVR 1991/128
Nicht: Schutz des überholten Fahrzeuglenkers 2 Ob 146/06v
Nicht: Schutz eines vorschriftswidrig links abbiegenden Kfz-Lenkers 2 Ob 146/06v; 2 Ob 36/00h = ZVR 2002/3
§ 20 Abs 1       Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Fahren auf Sicht       Vermeidung aller mit überhöhter Geschwindigkeit verbundenen Gefahren 2 Ob 109/10h = Zak 2011/244; 2 Ob 148/08s; 2 Ob 268/06k
Vermeidung des geschwindigkeitsbedingten Schleuderns bei Ausweichmanövern 2 Ob 77/01i = ZRInfo 2002/123; 2 Ob 162/01i
Vermeidung des Abkommens von der Fahrbahn in Kurven 2 Ob 52/88 = ZVR 1989/71
Ermöglichung einer rascheren bzw rechtzeitigen Reaktion auf das (Fehl-)Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer 2 Ob 268/06k; 2 Ob 134/89 = ZVR 1990/129
Nicht: Ermöglichung einer unfallvermeidenden Reaktion auf ein entgegenkommendes, auf die eigene Fahrbahn geratenes Fahrzeug 2 Ob 148/08s
Nicht: Vermeidung eines Auffahrunfalls während der Geschwindigkeitsreduktion auf das zulässige Maß 2 Ob 219/08g
Nicht: Vermeidung einer Kollision mit einem benachrangten Fahrzeug durch Fahren auf Sicht bei Nacht, wenn die Beteiligten einander bereits auf weite Entfernung wahrnehmen konnten 2 Ob 133/03b; 2 Ob 286/02a = ZRInfo 2003/351
§ 52 lit a Z 1   Generelles Fahrverbot Während Bauarbeiten: Auch Schutz von Bauarbeitern 2 Ob 140/11v = Zak 2012/111
Eingeschränktes Fahrverbot  Vermeidung von Unfällen aufgrund des erhöhten Fahrzeugaufkommens 2 Ob 7/07d = Zak 2007/276 = ZVR 2007/254
Nicht: Vermeidung eines Unfalls, der sich auch bei Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers ereignet hätte 2 Ob 68/16p = Zak 2016/776; 2 Ob 70/16g = Zak 2016/439; 2 Ob 7/07d = Zak 2007/276
§ 53 Abs 1 Z 25    Busspur    Vermeidung von Gefahren durch Befahren mit anderen Fahrzeugen 2 Ob 270/02y = ZRInfo 2004/258; 2 Ob 46/94 = ZVR 1995/83
Auch: Schutz des abbiegenden Gegenverkehrs 2 Ob 46/94 = ZVR 1995/83
Auch: Schutz des benachrangten Querverkehrs vor einer Kollision mit einem Unbefugten 8 Ob 71/87 = ZVR 1988/85
Nicht: Vermeidung von Gefahren im Kreuzungsbereich nach dem Ende der Busspur 2 Ob 270/02y = ZRInfo 2004/258
§ 93  Streu- und Räumpflichten von Anrainern  Schutz von Fußgängern 2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112
Nicht: Vermeidung von Schäden an Kfz 2 Ob 59/05y = ZVR 2005/112

 

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