Dieses bereits in der neunten Auflage vorliegende Buch hat sich zum Ziel gesetzt, das üblicherweise nur zersplittert oder in Form von Entscheidungssammlungen behandelte Unterhaltsrecht in einer geschlossenen, systematischen Darstellung verfügbar zu machen. Besonderen Wert haben wir darauf gelegt, den detailreichen Inhalt, der auch ausführliche Belegzitate umfasst, durch übersichtliche Gliederung und einfache Textierung für die Praktikerin und den Praktiker rasch und leicht erschließbar zu machen. Diesem Zweck dienen auch zahlreiche Tabellen, Grafiken und Beispiele. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei auf dem materiellen Unterhaltsrecht.
Die freundliche Aufnahme des Werks durch die Leserinnen und Leser ermöglichte in den letzten Jahren einen etwa zweijährigen Erscheinungsrhythmus und damit eine beständige Aktualität der Darstellung, die gerade im Unterhaltsrecht, das von einer vielfältigen und sich rasch fortentwickelnden Judikatur geprägt ist, nutzbringend erscheint. Auch der Gesetzgeber war seit der letzten Auflage nicht untätig und hat ua mit ab 2019 geltenden steuerrechtlichen Neuerungen für erheblichen Anpassungsbedarf gesorgt. Neben gesetzlichen Änderungen berücksichtigt die um ca 20 Seiten angewachsene Neuauflage die aktuellen unterhaltsrechtlichen Werte (bereits für 2019), die neue unterhaltsrechtliche Literatur sowie eine Vielzahl neuer Gerichtsentscheidungen. Diesbezüglich befindet sich das Buch am Stand November 2018.
An Neuerungen seit der Vorauflage sind zB zu nennen:
- Die Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes wurden im März 2017 vom Kinderbetreuungsgeld-Konto mit wählbarer Bezugsdauer und davon abhängiger Bezugshöhe abgelöst. An der unterhaltsrechtlichen Einordnung der Leistung hat sich dadurch nichts geändert (S 14 ff).
- Der OGH hat sich erstmals mit der Frage befasst, ob sich ein Unterhaltspflichtiger die Abfertigung neu schon vor Pensionsantritt auszahlen lassen muss; nach dieser Entscheidung ist eine Anspannung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt (S 19).
- Deutlicher herausgearbeitet wird im Buch der Unterschied zwischen der Anspannung auf ein erzielbares Einkommen und der strafweisen Unterstellung eines Einkommens, das durch ein vergangenes Fehlverhalten endgültig verloren gegangen ist; dass die Rsp den zweiten Fall nur teilweise strengeren Voraussetzungen unterwirft, erscheint wertungswidersprüchlich (S 77 ff).
- Der OGH hat den Druck des Arbeitgebers auf Abbau älterer Mitarbeiter als Rechtfertigungsgrund gegenüber Unterhaltsberechtigten auf Inanspruchnahme von Frühpensionierung oder Altersteilzeit anerkannt (S 82).
- Von den bisher judizierten unterschiedlichen Maßstäben für Mütter und Väter bei der Anspannung auf ein höheres Einkommen während der Kinderbetreuung ist der OGH in einer aktuellen Entscheidung abgerückt (S 88).
- Der OGH hat klargestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen auch für die Enthebung, Herabsetzung sowie Rückforderung gilt (S 97).
Die Berücksichtigung der Mitbetreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil erfolgt weiterhin nicht fließend, sondern in bestimmten Stufen (S 122). - Steuerliche Änderungen ab 2019 machen erneut Änderungen bei der Anrechnung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags auf den Kindesunterhalt erforderlich (S 150 ff). Der neue Absetzbetrag „Familienbonus Plus“ führt dazu, dass die Anrechnung ab 2019 seltener und jedenfalls in deutlich geringerem Ausmaß erfolgen muss. Die daraus resultierende Unterhaltserhöhung kann bis ca 50 €, uU sogar bis ca 100 € pro Monat betragen.
- Die Familienbeihilfe wurde 2018 erhöht (S 162). Wenn das Kind in einem anderen EU- bzw EWR-Staat oder der Schweiz lebt, wird die Höhe ab 2019 an die Kaufkraftdifferenz zu Österreich angepasst (S 161).
- Der OGH bindet die bei einer Scheidung nach ausländischem Recht mögliche Klage auf Ergänzung des Verschuldensausspruchs an eine sechsmonatige Präklusivfrist (S 284).
- Ein VfGH-Erkenntnis öffnet ab 1. 1. 2019 die Ehe für gleichgeschlechtliche und die eingetragene Partnerschaft für verschiedengeschlechtliche Paare (S 303).
Die im Regierungsprogramm 2017–2022 angekündigte Reform des Kindesunterhaltsrechts in Form einer „Modernisierung und Vereinfachung“ befindet sich erst in Vorbereitung. Diskutiert wird ua die Einführung einer Unterhaltstabelle – vergleichbar der deutschen Düsseldorfer Tabelle – anstelle der von der Judikatur entwickelten Prozentmethode (dazu S 144 ff). Dass sich die Unterhaltsbemessung dadurch wesentlich vereinfachen lässt, ist allerdings zu bezweifeln. Sofern kein „Einheitsunterhalt“ eingeführt wird (der bei geringen Einkommensverhältnissen staatlich subventioniert werden müsste und bei hohen unangemessen niedrig erscheinen könnte), muss eine Unterhaltstabelle zwangsläufig Altersstufen, Einkommensstufen, Belastungsgrenzen und Ausnahmefälle, etwa bei mehreren Unterhaltspflichten oder im Fall eines Sonderbedarfs, vorsehen. Da eine Prozentberechnung kaum komplizierter ist als das Nachschlagen in einer Tabelle, beschränkt sich der Vereinfachungseffekt auf die Einkommensermittlung, die in Hinblick auf die Stufen uU weniger genau ausfallen kann. Je mehr Einkommensstufen die Tabelle vorsieht, desto geringer wird dieser Effekt freilich. Je weniger Stufen vorgesehen sind, desto fraglicher wird die Angemessenheit des Unterhalts im Einzelfall und desto wichtiger wird die mit immer größeren Unterhaltssprüngen verbundene Über- und Unterschreitung einer Stufe für die Beteiligten. An den Rändern der Einkommensstufen würden das Konfliktpotenzial und die Detailliertheit der Einkommensermittlung im Vergleich zur „fließenden“ Prozentmethode also an Bedeutung gewinnen und nicht verlieren.
Bei der Prozentmethode handelt es sich um ein relativ einfaches und praktikables System der Unterhaltsbemessung, das sich grundsätzlich bewährt hat. Ihre Problematik ist eher in dem Umstand zu sehen, dass die bei Kindern herangezogenen Prozentsätze nicht auf aktuellen empirischen Untersuchungen zum Unterhaltsbedarf, sondern auf einer langen richterlichen Tradition beruhen. Der Unterhaltsbedarf sollte nicht als primär normativer Begriff, sondern in seinem Wesen als sozialer Begriff verstanden werden, der sowohl in der Art als auch im Umfang einer steten Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen unterliegt. Idealtypisch sollte der Unterhalt in Höhe jener Mittel bemessen werden, die ein Kind eines bestimmten Alters in vergleichbaren Verhältnissen (Einkommen des Elternteils, weitere Unterhaltspflichten, andere Belastungen) bei einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im Durchschnitt zur Verfügung hat. Dazu fehlen aber valide und aktuelle sozialwissenschaftliche Daten.